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Allgemeine Rechtsfragen zum virtuellen Marktplatz

Frage: Finden bei eBay tatsächlich "Versteigerungen" statt (vgl. § 156 BGB)?

Nein. Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Grundsatzurteil vom 3.11 2004 und vertrat den Standpunkt, dass man es bei dem Auktionsbetrieb auf Online-Marktplätzen dem Grunde nach mit ganz gewöhnlichen Kaufverträgen zu tun habe. Die einzige Besonderheit bei den sog. „Online-Auktionen" sei eben die, dass mit Beendigung der Auktion automatisch das Kaufgeschäft zwischen dem Anbieter und dem Meistanbietendem zustande komme.

Link: Vgl. dazu Grundsatzurteil des BGH (03.11.2004, Az. VIII ZR 37503 )

Frage: Wieso kommt es überhaupt darauf an, ob bei eBay nun "Versteigerungen" durchgeführt werden oder nicht?

Die rechtliche Einordnung der eBay-Geschäfte ist tatsächlich entscheidend - und zwar sowohl für den eBay-Käufer, als auch für den eBay-Verkäufer.

Hätte der BGH den Auktionsbetrieb von eBay als „Versteigerungsbetrieb" eingeordnet, wäre § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB zu beachten gewesen. Diese Regelung bestimmt aber gerade, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften (und um solche handelt es sich bei eBay) im Falle getätigter Versteigerungen kein zweiwöchiges Widerrufsrecht zukommt. Vor diesem Hintergrund hat die oben angesprochene Grundsatzentscheidung des BGH den Verbraucherschutz ganz entscheidend bestärkt - ja wenn nicht gar im Falle der Fernabsatzgeschäfte erst begründet.

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