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Das ewige Verwirrspiel - Garantie und Gewährleistung

Frage: Was gilt, wenn ein eBay-Verkäufer seineWare wie folgt anbietet: "Privatverkauf – keine Garantie"

Problem: Im Rechtssinne besteht zwischen dem Institut der "Gewährleistung" und der "Garantie" ein großer Unterschied. So stellt eine Garantie ein freiwilliges Haltbarkeitsversprechen des Hersteller dar – ein Privatverkäufer kann daher in dem Sinne gar keine „Garantie“ geben. Unter Gewährleistung versteht man dagegen die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers – natürlich auch die des Privatverkäufers. Was gilt nun, wenn ein Privatverkäufer ausdrücklich seine "Garantie“ausschließt?

Lösung: Das Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) entschied wie folgt: Bietet ein eBay-Verkäufer Ware mit den Worten "Privatverkauf – keine Garantie" an, so hat er damit auch seine gesetzliche Haftung (also die "Gewährleistung“) wirksam ausgeschlossen. Das Landgericht Osnabrück urteilte wohl vor dem Hintergrund, dass es sich darüber bewusst war, dass die meisten Verbraucher den Unterschied zwischen einer Garantie und der Gewährleistung nicht kennen würden.

Damit hat (zumindest nach dem LG Osnabrück) auch derjenige eBay Verkäufer nicht für Mängel einzustehen, der "seine Garantie" ausgeschlossen hat (damit aber die Gewährleistung meinte).

Wichtig: Voraussetzung ist natürlich in solchen Fällen immer, dass der eBay-Verkäufer mit "bestem Wissen und Gewissen" die bei eBay anzubietende Ware hinreichend präzise beschrieben hat.

Link: Vgl. dazu den Beschluss des LG Osnabrück vom 25.11.2005, Az. 12 S 555/05

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