
eBay und das Problem der Unternehmereigenschaft
Frage: Welchen Unterschied macht es eigentlich, ob man bei eBay gewerblich oder privat Waren verkauft?
Die
Frage nach der Unternehmereigenschaft des eBay-Verkäufers spielt immer
dann eine Rolle, wenn sich z.B. der eBay-Käufer - aus welchen Gründen
auch immer - auf seine Verbraucherschutzrechte berufen möchte:
So müssen gewerbliche Verkäufer bei den so genannte B2C-Geschäften:
-
für Mängel an Neuwaren zwei Jahre lang und für Mängel an gebrauchten Artikeln mindestens ein Jahr im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung haften.
-
sich ein 14-tägiges Widerrufsrecht und Rückgaberecht der eBay-Käufer gefallen lassen (vgl. §§ 312 d ff. BGB). Dabei reicht es aus, wenn die Ware innerhalb der Frist an den Händler zurückgeschickt wird. Darüber hinaus haben Sie die Verbraucher auch rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages über dieses Widerrufsrecht zu informieren und diesbezüglich enge gesetzliche Vorgaben zu beachten.
-
die ersten sechs Monate zugunsten der ebay-Käufer eine Beweislastumkehr in Kauf nehmen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer in dieser Zeit nachweisen muss, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist. Dieser Nachweis wird in vielen Fällen kaum zu führen sein.
Zur Klarstellung: Dies gilt nur in natürlich in allen Fällen nur, wenn der Käufer auch als Verbraucher bei eBay auftritt.
Private eBay-Verkäufer dagegen:
-
müssen den Käufern kein Widerrufsrecht einräumen.
-
können ihre Haftung weitestgehend ausschließen (abgesehen von dem Fall der arglistig verschwiegenen Mängel und falsch getätigter Angaben)
Frage: Wann handelt ein eBay-Verkäufer als Unternehmer?
Diese Fragestellung hat die Rechtsprechung auch bereits seit längerem im Blick, dennoch bietet sich hier immer noch kein einheitliches, sondern eher ein diffuses Bild - dies obwohl die mit der Unternehmereigenschaft des eBay-Verkäufers einhergehenden Konsequenzen immens sind (Vgl. auch Rohlfing, MMR 5/2006 S. 271). Jedem eBay-Beteiligten (sowohl auf Käufer- wie als Verkäufer-Seite) sei daher angeraten, sich mit diesem Problemkreis näher auseinander zusetzen.
Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung?
Blickt man in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), stößt man auf § 14 BGB, der wiederum eine Definition des Unternehmerbegriffes enthält. Danach ist ein Unternehmer… "eine natürlich oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt".
Gewerbliches Handeln ist dabei
nach § 1 Abs. 1 HGB … "eine selbstständige, planvolle, auf gewisse
Dauer angelegte und wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt, wonach
eine Gewinnerzielungsabsicht nach überwiegender Auffassung nicht
erforderlich ist.".
Problembewusstsein schaffen
Die
Grenze zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Hobbyverkäufer
verschwimmt bei genauerer Betrachtung jedoch schnell. Wie wäre etwa der
Fall zu beurteilen, bei dem einSohn das (über 80 Stück umfassende)
Mobiliar seines verstorbenen Vaters über eBay verkaufen möchte?
Ausgangspunkt
Mittlerweile sieht eBay eine obligatorische Eigeneinstufung vor, ob ein eBay-Anbieter (der Verkäufer) als privat oder gewerblich Handelnder bei eBay auftritt. Alle Nutzer, die sich bei eBay neu anmelden, entscheiden nun bei der Anmeldung, ob sie als privates oder gewerbliches Mitglied handeln. Mitglieder, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei eBay hinterlegt haben, erhalten automatisch den Status eines gewerblichen Mitglieds. Am "PowerSeller- und am Verkaufsagenten-Programm" können überhaupt nur noch Verkäufer teilnehmen, die sich bis dahin als gewerbliches Mitglied eingeordnet haben.
Natürlich kann diese Eigeneinstufung nur begrenzt
weiterhelfen, da die Unternehmensqualifizierung nicht davon abhängen
kann, auf welcher Seite sich der eBay-Anbieter im Einzelfall selber
sieht. Dementsprechend kommen auch Angebotsbeschreibungen wie etwa
"Privatauktion", rechtlich kaum eine Bedeutung zu.
Gerichtsentscheidungen
Gerade mit dem Thema "Unternehmerqualifizierung bei eBay" haben sich in jüngster Zeit etliche Gerichte beschäftigen dürfen. Bei dem Versuch, diese zusammenzufassen wird mansich jedenfalls auf folgende Richtschnur festlegen dürfen:
-
Die Rechtsprechung stellt mitunter auf die Anzahl der getätigten Verkäufe bei eBay ab:
-
So soll etwa nach dem OLG Frankfurt eine Anzahl von 86 Verkäufen für den Zeitraum vom 1.11 –31.12.2002 (wobei für den Zeitraum vom 10.11. – 10.12.2002 allein 50 Verkäufe getätigt wurden) zur Annahme des Handelns im geschäftlichen Verkehr ausreichen.
-
Das Landgericht Berlin sah bereits bei 39 eBay-Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten die Schwelle zur Unternehmereigenschaft überschritten.
-
Auch kann ein Indiz für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers für manche Gerichte die Art der angebotenen Ware sein: So etwa im Fall des Landgerichts Hannover, welches einen eBay-Verkäufer als Unternehmer qualifizierte, der Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen angeboten hatte.
-
Auch das Betreiben eines eigenen "eBay-Shops" und einer diesbezüglichen Bewerbung ließ laut OLG Frankfurt/M auf die Unternehmereigenschaft schließen.
-
Ein überaus starkes Indiz stellt für die Rechtsprechung auch der Umstand dar, dass der Verkäufer als so genannter "PowerSeller" auftritt und zudem über eigene AGB verfügt.
Frage:Wer hat die Unternehmereigenschaft nachzuweisen, der eBay Käufer oder der Verkäufer?
Prinzipiell gilt bezüglich der Beweislastverteilung folgender einfacher Leitsatz: "Jeder hat die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen.". Dementsprechend hat auch grundsätzlich der eBay-Käufer, der sich ja auf sein Widerrufsrecht berufen möchte zu beweisen, dass sein Vertragspartner (der eBay-Verkäufer) Unternehmer ist.
Nur, bei
Verträgen die über Internettplattformen wie eBay zu Stande kommen, kann
dieser Nachweis im Einzelfall tatsächlich kaum bzw. nur unter einem
unverhältnismäßig großen Aufwand zu führen sein. Geschäftsanbahnung,
Wareneinkauf, Warenlagerung und –vertrieb sowie die sonstige
Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch
völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher
ist es daher praktisch nicht möglich oder wenn überhaupt nur unter
einem nicht mehr zu vertretenden Aufwand von Ressourcen (Zeit, Geld
etc.) einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der
Internettplattform ebay nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
Zudem ist bereits die Abgrenzung zwischen einem gewerblich handelnden
Unternehmern (bspw. in Form von Powersellern) und einem reinen
„Gelegenheitsverkäufern“ fließend und in vielen Fällen nur äußerst
schwer zu ziehen.
Hinweis: Gewerblich ist jede auf
die Erzielung von Gewinn gerichtete und nicht bloß gelegentlich
ausgeübte Tätigkeit. Diese Definition ist recht unpräzise gefasst und
wurde daher durch die Gerichte auch schon recht unterschiedlich
beurteilt.
Jedoch, zumindest dann, wenn es sich bei dem eBay-Verkäufer um einen so genannten "Powerseller" handelt, ist laut Oberlandesgericht Koblenz eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers geboten.
Hintergrund zum Sachverhalt des OLG Koblenz:
Der Powerseller „lotus-esprit 1“ bot im Rahmen einer eBay-Auktion
seinen Mercedes 260 CDI an. Nachdem die Auktion abgelaufen war, lag der
Höchstpreis bei 23.850 Euro. Bei der Übergabe des Wagens haperte es
dann jedoch. So monierte der Käufer nach einer vorgenommen Probefahrt
eine Reihe von Mängeln des Autos. Daher weigerte er sich auch, dem
Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen und berief sich insoweit auf sein
Widerrufsrecht. Nichtsdestotrotz bestand jedoch der Verkäufer auf
Bezahlung. Nachdem der Käufer weiterhin auf seinem Widerrufsrecht
beharrte, verkaufte der Verkäufer sodann den Mercedes an einen anderen
Interessenten, jedoch nur für 17.500 Euro. Die Schadensdifferenz von
6350 Euro machte er sodann gegen den ursprünglichen Käufer (den
Meistbietenden ) vor dem Landgericht Mainz geltend im Rahmen eines
Schadensersatzes wegen Nichterfüllung.
Demnach gilt nach dem Oberlandesgericht Koblenz in den Powerseller-Fällen folgendes:
-
Führt man bei eBay das "Powerseller-Prädikat", wird man in aller Regel von Gesetzes wegen als Unternehmer eingestuft (vgl. § 14 BGB) . Dies hat zur Konsequenz, dass man besondere Verbraucherschutzvorschriften wie etwa das Fernabsatzrecht zu beachten hat.
-
Sollte man als „Powerseller“ die Ansicht vertreten, dass man kein Unternehmer sei, trägt man insoweit die volle Beweislast. In diesem Zusammenhang wird die Beweisführung jedoch kaum noch zu führen sein, da Das Internetauktionshaus gewährt den Status nur noch Unternehmern.
Hinweis:
Der Beitrag "eBay: Powerseller und die Beweislast" erörtert noch
tiefergehender das Problem der Beweislastverteilung bei eBay (abrufbar
bei Computer Partner).
