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Laufen eBay Auktionen rechtlich immer reibungslos ab?

Frage: Stellt die Betätigung der Option "Sofort-Kaufen" tatsächlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar?

Ja. Dies ergibt sich bereits aus den eBay-AGB. Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort:

"Mitglieder können Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als Sofort-Kaufen-Artikel (Festpreisartikel) einstellen. Diese können von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschluss. Mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten ab, ... . Ein Vertragsschluss über den Erwerb des Artikels kommt zustande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche Sofort-Kaufen anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt."

  • Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass einem die AGB nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien. Dies schon aus dem Grund, da vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den eBay-AGB zwingend erklärt werden muss.

  • Auch steht der Annahme eines verbindlichen Angebotes nicht entgegen, dass die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kläger, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander haben. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog. Marktverhältnis, werden die AGB eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Allerdings sind die eBay-AGB als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der online-Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil).


Frage: Welche Rechte habe ich als Verkäufer bei den so genannten "Spaßbietern", die nach Abgabe des höchsten Gebots einfach kurzerhand wieder von der Auktion abspringen?

Mit diesem Phänomen hatte es erst kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu tun gehabt. In dem Fall ging es um einen Verkäufer, der bei eBay seinen Porsche angeboten hatte.

Ein Kunde hatte auf "Sofort-Kaufen" gedrückt, dies dann aber bestritten. Der Kläger argumentierte, dass die Identität des Beklagten als eBay-Käufer feststehe, da dieser sich ja immerhin unter seinen korrekten eBay-Namen mitsamt Passwort eingeloggt hatte. Dies reichte den Kölner Richter jedoch nicht als Beweis dafür aus, dass der Beklagte tatsächlich der angemeldete Nutzer war. So habe schließlich auch ein Dritter die Daten des Beklagten ausspioniert haben können.

Andere Gerichte haben übrigens bereits ähnlich entschieden. Es scheint zumindest bisher der Fall so zu liegen, dass Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers (noch) juristisch weitgehend ohne Folgen bleiben.

Frage: Ist es erlaubt bei eigenen Auktionen mitzubieten?

Nein, natürlich nicht - selbst dann nicht, wenn es dem eBay-Verkäufer nur darum geht, durch eigene astronomische Gebote die Versteigerung indirekt "zu Fall zu bringen". Zum Einen verstößt ein solches Handeln gegen die eBay eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zum Anderen grenzt ein solches Vorgehen nach Ansicht vieler Juristen an Betrug.

Hinweis: Diese Ausführungen gelten natürlich auch analog für den Fall, dass der eBay-Verkäufer Bekannte zum Schein mitbieten lässt.


Frage: Kann ein bei eBay einmal eingestelltes Angebot vor Ablauf der Auktionszeit wieder zurückgenommen werden?

Nein. Mit diesem Problem hatte sich erst kürzlich das Landgericht Osnabrück (in erster Instanz), wie auch das Oberlandesgericht Oldenburg (als Berufungsgericht, ) beschäftigen müssen.

Zum Sachverhalt: In dem zu entscheidenden Fall gibt es um einen Anbieter eines fünf Jahre alten Fiat Multipla ELX 100 16V. Da die Gebote wenige Tage vor Ende der Auktion erst bei ca. € 4.500,00 lagen, zog der Verkäufer sein Angebot zurück bzw. brach die Internet-Auktion ab. Dies mit der Begründung, er habe vergessen zu erwähnen, dass das Auto ein Unfallwagen sei und zu dem mehrere Mängel vorweise. Der im Zeitpunkt des Abbruchs Meistbietende, bestand jedoch auf Lieferung und verklagte den Verkäufer später auf Schadensersatz vor Gericht.

Laut dem Oberlandesgericht Oldenburg begründet das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion ein verbindliches Angebot. Dieses Angebot könne der eBay-Verläufer ("Anbieter") jedoch nur noch im Wege der Anfechtung beseitigen, wofür jedoch ein entsprechender Anfechtungsgrund gegeben sein müsse (wie etwa der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache). Ansonsten wäre der "Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht. Der Anbieter könne zwar aufgrund der eBay-Grundsätze tatsächlich die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändere diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfüge und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erkläre."

Zum Hintergrund: In dem vor dem OLG Oldenburg anhängigen Streitfall, hatte zwar der Beklagte unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten: „So hat er dem Kläger, nachdem dieser die Erfüllung des Vertrages angemahnt hatte, eine Woche nach vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den Grund mitgeteilt, nämlich den Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat... Jedoch fehlt es an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs.2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem greift hier der Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte."

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