
Rechtmässige Mitgliedschaftskündigung durch eBay
Frage: Kann man sich gegen eine eBay Mitgliedschaftskündigung mit dem Argument wehren, eBay sei auf dem Gebiet der Onlineauktionshäuser marktbeherrschend und daher nur in absoluten Ausnahmefällen kündigungsberechtigt?
Nein, laut Kammergericht Berlin stellt
eine (unterstellte) marktbeherrschende Stellung des Auktionshauses eBay
kein Argument dar, welches gegen eine ordentliche Kündigung spräche.
Dies begründete das Kammergericht Berlin wie folgt: „Im Übrigen dürfte auch bei einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (also eBay) kein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB bestehen. Zwar erfasst § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB auch virtuelle Netze und Infrastruktureinrichtungen. 19 Abs. 1 GWB hat zudem auch eine vertikale Schutzrichtung, d.h. es ist nicht nur ein Schutz von Wettbewerbern, sondern auch ein Schutz eines Nichtwettbewerbers wie der Klägerin gegeben. Die Internetplattform der Beklagten stellt aber keine wesentliche Einrichtung dar. Denn ein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass weder die Einrichtung aus eigenen Kräften selbst erreichbar ist (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (so genannte Substituierbarkeit). Ein Kontrahierungszwang scheitert daran, dass die Möglichkeit der Duplizität der Plattform besteht.
Die Klägerin
kann einen Zugangsanspruch auch nicht aus §§ 33, 20 Abs. 2 GWB
herleiten. Zwar verlangt § 20 Abs. 2 GWB keine Marktbeherrschung,
sondern greift bereits ein, wenn von einem Unternehmen kleine oder
mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art
von Ware oder gewerblicher Leistung abhängig sind, da ausreichende und
zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen nicht
bestehen. Die Klägerin hat eine derartige Abhängigkeit von der
Beklagten nicht dargelegt. Bereits der Umstand, dass die Klägerin seit
1997 ihr Geschäft betreibt und - erstmals im Januar 2003 den
Internethandel aufgenommen hat, spricht gegen eine Abhängigkeit. Die
Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, welchen Anteil die von Januar
2003 bis Mai 2003 über die Beklagte durchgeführten Geschäfte am
Gesamtumsatz und -gewinn gehabt hatten noch ist erkennbar, dass ein
Ausweichen auf andere elektronische Marktplätze nicht möglich ist (z.B.
Schmuckankauf über Großhändler u.a.). Da das Nutzungsverhältnis der
Klägerin mit der Beklagten somit von dieser ordnungsgemäß zum
30.04.2004 gekündigt worden ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf
Aufhebung der Sperrung des Accounts "..."."
Link: Vgl. dazu Urteil des Kammergerichts Berlin vom 05.08.2005, Az. 13 U 4/05
