
Besitzen individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gemäß § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sobald also ein Zusatz, eine Änderung oder eine Nebenvereinbarung zu den AGB vereinbart wird, gilt die Individualvereinbarung vorrangig vor den AGB, auch wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich festhalten.
Daher ist bei Ausschreibungen
der öffentlichen Hand mit den BVB und EVB-IT zu unterscheiden zwischen
dem Individualteil, also dem BVB-Vertragsdeckblatt und dem EVB-IT
Vertrag und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der BVB selbst und
EVB-IT. Nur die letzteren unterliegen der AGB-rechtlichen
Kontrollbestimmungen des BGB. Der Vertrag gilt mit seinen Bedingungen,
die grundsätzlich nur für ein spezifisches Rechtsgeschäft eingefügt
werden, als Individualvertrag. Dies gilt aber nicht, wenn eine
Vergabestelle bestimmte Formulierungen immer wieder in ihren
Verdingungsunterlagen verwendet. Dann liegen spätestens nach dem
fünften Mal keine Individualvereinbarungen sondern AGB vor, auch wenn
sich die Vereinbarung im "Individualteil" z.B. also in einem
Vertragsformular unter "Besondere Abreden" (BVB) oder sonstige
Vereinbarungen" (EVB-IT) findet. Die EVB-IT betonen in den AGB den
Vorrang des Vertrages vor den Bedingungen des Vertrages. Aber auch ohne
diese Regelung in den AGB modifiziert jede Individualabrede die Vorgabe
in den AGB bereits gem. § 305 b BGB.
