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Besitzen individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gemäß § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sobald also ein Zusatz, eine Änderung oder eine Nebenvereinbarung zu den AGB vereinbart wird, gilt die Individualvereinbarung vorrangig vor den AGB, auch wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich festhalten.

Daher ist bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand mit den BVB und EVB-IT zu unterscheiden zwischen dem Individualteil, also dem BVB-Vertragsdeckblatt und dem EVB-IT Vertrag und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der BVB selbst und EVB-IT. Nur die letzteren unterliegen der AGB-rechtlichen Kontrollbestimmungen des BGB. Der Vertrag gilt mit seinen Bedingungen, die grundsätzlich nur für ein spezifisches Rechtsgeschäft eingefügt werden, als Individualvertrag. Dies gilt aber nicht, wenn eine Vergabestelle bestimmte Formulierungen immer wieder in ihren Verdingungsunterlagen verwendet. Dann liegen spätestens nach dem fünften Mal keine Individualvereinbarungen sondern AGB vor, auch wenn sich die Vereinbarung im "Individualteil" z.B. also in einem Vertragsformular unter "Besondere Abreden" (BVB) oder sonstige Vereinbarungen" (EVB-IT) findet. Die EVB-IT betonen in den AGB den Vorrang des Vertrages vor den Bedingungen des Vertrages. Aber auch ohne diese Regelung in den AGB modifiziert jede Individualabrede die Vorgabe in den AGB bereits gem. § 305 b BGB.

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