Derjenige, der sich auf den Schutz des AGB-Rechts des BGB beruft, hat auch die jeweiligen anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen. Hierzu gehören:
Vertragsbedingungen,
Vorformulierungen,
Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträgen,
einseitiges Stellen der AGB