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Folgen unwirksamer AGB-Klauseln

Wenn eine Klausel unwirksam ist, wird sie im Rechtssinne als nicht existent angesehen. Gem. § 306 BGB wird die Wirksamkeit der anderen AGB-Klauseln davon nicht berührt. Die "Lücke", die durch die unwirksame Klausel entstanden ist, wird durch die gesetzlichen Vorschriften gefüllt. Eine "geltungserhaltende Reduktion" auf einen gerade noch zulässigen Kern einer unwirksamen Klausel ist nicht möglich. Wenn man dies als zulässig erachten würde, könnte der Verwender "ins Blaue hinein" überzogene Klauseln verwenden und sich im Konfliktfalle nach Belieben auf eine gerade noch zulässige Auslegung berufen. Der Vertrag ist nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 306 Abs. 3 BGB). Bedeutung hat dies vor allem für die noch immer sehr verbreitete sog. salvatorischen Klausel. Eine solche Klausel befindet sich meist am Schluss von AGB Sie lautet sinngemäß, dass eine etwaige unwirksame Klausel durch eine Klausel zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien oder dem gesetzlich (gerade noch) Zulässigen entspricht. Die Rechtsprechung sieht eine solche salvatorische Klauseln wegen der Umgehung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion als unzulässig an.

Wer AGB-Bestimmungen, die nach den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Falle des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen".

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