
Folgen unwirksamer AGB-Klauseln
Wenn eine Klausel unwirksam ist, wird sie im Rechtssinne als nicht
existent angesehen. Gem. § 306 BGB wird die Wirksamkeit der anderen
AGB-Klauseln davon nicht berührt. Die "Lücke", die durch die unwirksame
Klausel entstanden ist, wird durch die gesetzlichen Vorschriften
gefüllt. Eine "geltungserhaltende Reduktion" auf einen gerade noch
zulässigen Kern einer unwirksamen Klausel ist nicht möglich. Wenn man
dies als zulässig erachten würde, könnte der Verwender "ins Blaue
hinein" überzogene Klauseln verwenden und sich im Konfliktfalle nach
Belieben auf eine gerade noch zulässige Auslegung berufen. Der Vertrag
ist nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften für eine Vertragspartei
eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 306 Abs. 3 BGB). Bedeutung hat
dies vor allem für die noch immer sehr verbreitete sog. salvatorischen
Klausel. Eine solche Klausel befindet sich meist am Schluss von AGB Sie
lautet sinngemäß, dass eine etwaige unwirksame Klausel durch eine
Klausel zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Interesse der
Parteien oder dem gesetzlich (gerade noch) Zulässigen entspricht. Die
Rechtsprechung sieht eine solche salvatorische Klauseln wegen der
Umgehung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion als unzulässig
an.
Wer AGB-Bestimmungen, die nach den §§ 307 - 309 BGB
unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr
empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Falle des Empfehlens auch auf
Widerruf in Anspruch genommen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus
dem "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen
Verstößen".
