
Besondere Inhaltskontrolle von AGB
Wie bereits dargestellt, unterliegen AGB einer besonderen Inhaltskontrolle, die die grundsätzlich im Gesetz verankerte Vertragsfreiheit des Verwenders der AGB zu Gunsten seines Vertragspartners einschneidend beschränkt:
Generalklausel
Einzelne Unwirksamkeitsgründe
Weitere wesentliche AGB-Regularien
Generalklausel (§ 307 BGB)
Die zentrale Vorschrift der Inhaltskontrolle von AGB stellt § 307 BGB dar. Hier wird bestimmt, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. § 307 II BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
Einzelne Unwirksamkeitsgründe (§ 308, 309 BGB)
In den §§ 308 und 309 BGB wird näher ausgeführt, welche Klauseln insbesondere unwirksam sind. Diese Vorschriften gelten zwar gem. § 310 Abs. 1, S.1 BGB nicht, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden. Über § 310 Abs. 1, S.2 BGB und die Generalklausel des § 307 BGB besteht aber auch zwischen Unternehmern kein entscheidender Abweichungsspielraum vom BGB. Dies führte dazu, dass sich die gängigen AGB-Texte in der Praxis sehr standardisiert haben und, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) im Wesentlichen „wieder in die AGB-Welt eingeführt wurden". Diese Entwicklung setzt das neue Recht nach der Schuldrechtsreform in den §§ 305 ff. BGB fort. Zur Zeit steht jedoch mangels einschlägiger Rechtsprechung in vielen Fällen noch nicht fest, ob in einem konkreten Fall von einer gesetzlichen Regelung abgewichen werden darf oder nicht. Diese rechtlich unsichere Situation wird sich erst in den nächsten Jahren durch entsprechende Rechtsprechung ändern.
Nur der Vertragspartner des Verwenders kann sich auf die Unwirksamkeit berufen. So kann z.B. die öffentliche Hand als Verwenderin der EVB-IT oder BVB sich nicht auf die Unwirksamkeit ihrer Klauseln berufen. Es gilt, dass eine Verschlechterung der Rechtsposition des Verwenders das generelle Risiko des Verwenders von AGB ist.
Weitere wesentliche AGB-Regularien
Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305 c Abs. 1 BGB)
Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden einzelne Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Damit ist Folgendes gemeint: Der Vertragspartner des Verwenders muss darauf vertrauen dürfen, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Gehen AGB über diese Grenzen hinaus, wird also der Vertragspartner gewissermaßen überrumpelt oder übertölpelt, gelten sie als „überraschende Klauseln" und werden von der Einbeziehung nicht erfasst und damit auch nicht Vertragsinhalt. Dies ist nach den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden zu bemessen. Als überraschende Klauseln werden auch an sich übliche AGB-Klauseln angesehen, die aber an einer Stelle in den AGB auftauchen, an denen der Vertragspartner des Verwenders sie nicht erwarten kann. Dies gälte z.B. für eine Haftungsklausel am Ende eines Vertrages, an dem gewöhnlich der Gerichtsstand oder die Schriftform geregelt ist.Unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§305 c Abs. 2 BGB)
Der Verwender der AGB sollte sich schon im eigenen Interesse klar und deutlich ausdrücken. Etwaige Unklarheiten oder sprachliche Zweifelsfälle (Stichwort: Mehrdeutigkeit) gehen gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten. Dies gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten, etwa einer AGB-Klausel, gegeben sind.Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)
Das Transparenzgebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen und benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Das hat zur Konsequenz, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Das Transparenzgebot gilt auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind. Auch formale Gründe führen wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot zur Unwirksamkeit von AGB. Dies gilt z.B. bei Druckgrößen, die kleiner sind als fünf Textzeilen pro Zentimeter, unlogische Gliederungen und fehlenden Abschnittsüberschriften).
