
Vertragsstrafen in AGB regeln
Eine Vertragsstrafe in AGB, die 5 % des Auftragswertes
überschreitet, ist unwirksam. Verwendet man in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Vertragsstrafenklauseln, benachteiligen Sie den
Vertragspartner des Verwenders der AGB dann unangemessen, wenn sie eine
Höchstgrenze von über 5 % der Auftragsumme überschreiten.
Der
BGH hat unter Aufgabe seiner Rechtssprechung (Urteil vom 25.09.1996
-VIIZR 276/84, MDR 1997, 309) entschieden, dass eine in AGB enthaltene
Vertragsstrafenklausel nur wirksam in einer Höhe bis 5 % der
Auftragssumme vereinbart werden kann (BGH Entscheidung vom 23.01.2003 -
VIIZR210/0130 CR 2003 Seite 647 ff.).
Eine darüber hinaus
gehende Klausel sei gem. § 9 Abs. 1 AGBG (heute § 307 Abs. 1 BGB)
unwirksam, denn sie benachteilige den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Trau und Glauben unangemessen. Der BGH führte
aus, dass die Vertragsstrafe ein Druckmittel sei, um die rechtzeitige
Leistung sicher zu stellen. Andererseits biete sie die Möglichkeit
einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis. Eine in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe müsse
daher auch unter Berücksichtigung ihrer Druck- und
Kompensationsfunktion in einem angemessenen Verhältnis zu der Vergütung
stehen, den der Vertragpartner durch seine Leistung verdiene. Die
Schöpfung neuer vom Sachinteresse des Auftraggebers losgelösten
Geldforderung sei nicht Sinn der Vertragsstrafe. Aus diesem Grund hat
der Senat bereits zur Höchststrafe des Tagessatzes hervorgehoben, dass
eine Vertragsstrafe unangemessen sei, wenn durch den Verzug in wenigen
Tagen typischerweise der Gewinn des Auftragnehmers aufgezehrt sei. Das
bedeutet, dass auch die Obergrenze der Vertragsstrafe sich daran messen
lassen muss, ob sie generell und typischerweise angemessen ist. Dabei
ist, soweit sich aus der Vorformulierung nicht etwas anderes ergibt,
keine Unterscheidung zwischen Verträgen zwischen hohen oder niedrigen
Auftragssummen wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten
vorzunehmen. Nach diesem Maßstab ist in Verträgen eine Vertragsstrafe
für die verzögerte Fertigstellung, deren Obergrenze 5 % der
Auftragssumme überschreitet, unangemessen.
Die vorstehende
Entscheidung ist zum Baurecht ergangen und hat auch Besonderheiten aus
diesem Bereich berücksichtigt, so etwa auch die VOB. Dennoch ist diese
Entscheidung, die auf einer Reihe weiterer Entscheidungen aufbaut, für
den IT-Bereich durchaus einschlägig, zumindest was die Voraussetzung
einer wirksamen Regelung und die Probleme der Formulierungen bei
IT-Projektverträgen angeht. Diese sind in ihrer rechtlichen
Ausgestaltung und der zu regelnden Ausgangslage mit den Bauverträgen
eng verwandt, denn auch dort sind häufig auch die üblichen
Sicherungsmittel im Einsatz, wie dies bei Verträgen im Baurecht der
Fall ist.
Andererseits gibt es dort auch ganz besondere
Sicherungsmittel, wie etwa die Projektsynchronüberlassung oder
zumindest Hinterlegung des Quellcodes. Aber auch Service Level
Agrements werden mit Vertragsstrafen meist je Einzelfall ausgestattet.
Damit stellt sich das hier zu diskutierende Problem der Begrenzung
solcher Vertragsstrafen. Auch hier wird die magische Grenze von 5 % des
Auftragswertes insgesamt in Zukunft in AGB einzuhalten sein. Der BGH
hat im vorliegenden Urteil vom 23.01.2003 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass selbstverständlich individualvertraglich ein höherer
Prozentsatz als 5 % vereinbart werden kann. Individuelle Vereinbarung
führen dem Auftragnehmer das Risiko deutlich besser vor Augen. Hierbei
ist auf die vom BGH aufgestellte Anforderung des "Aushandelns"
besonders zu achten, um nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle zu
unterliegen.
