
Was gilt, wenn beide Parteien ihre AGB in den Vertrag einbeziehen?
Mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag verwandt, ist das in den §§ 305 ff. BGB nicht geregelte Problem der beiderseitigen Verwendung sich widersprechender AGB ("Kollision"). Es stellt sich die Frage, welche AGB in diesem Fall Vertragsbestandteil geworden sind. Früher ging die Rechtsprechung von der "Theorie des letzten Wortes" aus. Anders als im Wilden Westen ("wer zuerst schießt, der hat gewonnen") setzte sich also derjenige mit seinen AGB durch, der als letzter auf seine AGB verwiesen hat. Diese Theorie war aber letztlich unpraktikabel, da sie die Parteien zu ständig neuen Protesten gegen die AGB der anderen zwang. Durchgesetzt hat sich nun vielmehr die Theorie des „partiellen AGB-Dissens", wonach widersprechende AGB nur insoweit gelten, als sie übereinstimmen und sich nicht widersprechen. Im Übrigen gilt das Gesetz.
