
Allgemeine Rechtsfragen zum Thema Impressum
Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt und arbeitet in der Münchner IT-Recht-Kanzlei, die sich auf IT- und Vergaberecht spezialisiert hat.
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Das eBook der IT-Recht-Kanzlei liefert Antworten auf folgende Fragen:
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Welchen Zweck verfolgt der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Angabe eines Impressums (§ 6 TDG)?
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Unterfallen Online-Shop Betreiber überhaupt der Impressumspflicht i.S.d. § 6 TDG?
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Können auch private Internetseiten der Kennzeichnungspflicht des § 6 TDG unterliegen?
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Welche Informationspflichten sieht § 6 TDG vor?
Frage: Welchen Zweck verfolgt der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Angabe eines Impressums (§ 6 TDG)?
Die Pflicht zur Impressumsangabe findet sich für geschäftsmäßige Internetdiensteanbieter in § 6 TDG. Die Impressumspflicht existiert dabei schon seit August 1997 und hat bereits mehrere Änderungen erfahren, insbesondere durch die Umsetzung der E-Commerce Richtlinie in deutsches Recht. § 6 TDG hat dabei den Zweck, jeden Internetnutzer (ob privat oder gewerblich tätig) über den jeweiligen Diensteanbieter aufzuklären. Damit soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den E-Commerce (und auch M-Commerce) geschaffen werden. Darüber hinaus dienen die in § 6 TDG enthaltenen allgemeinen Informationspflichten zur Identitätsfestellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden sollen.
Frage: Unterfallen Online-Shop Betreiber überhaupt der Impressumspflicht i.S.d. § 6 TDG?
Selbstverständlich.
Indem entsprechende Anbieter (das Gesetz spricht hier auch von
"Diensteanbietern") Portale mit Gewinnerzielungsabsicht zur
individuellen Nutzung durch PCs oder mobilen Endgeräten (Notebook,
Handy, Smartphone etc.) zur Verfügung stellen, bedienen sie sich eines
Teledienstes und unterfallen damit auch dem Teledienstegesetz (TDG).
Internetseiten von Firmen und Angeboten mit amtlichen Inhalten von
Behörden sind im absoluten Regelfall Teledienste.
Frage: Können auch private Internetseiten der Kennzeichnungspflicht des § 6 TDG unterliegen?
Selbstverständlich. Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass nur gewerbliche Diensteanbieter im Internet der Impressumspflicht unterfallen würden. Vielmehr gilt, dass jeder, der "geschäftsmäßige Angebote" (vgl. § 6 TDG) im Internet bereithält, auch der Kennzeichnungspflicht des § 6 TDG unterliegt.
Die spannende Frage in diesem Zusammenhang ist jedoch, wann sich in diesem Sinne von einem „geschäftsmäßiges Angebot" sprechen lässt und wann nicht. Wichtig ist hier zu erkennen, dass die Auslegung des Begriffs „Geschäftsmäßigkeit" eben nicht im Sinne von "kommerziell" oder "gewerblich" zu verstehen ist. Vielmehr umfasst der Begriff "Geschäftsmäßigkeit" alle Angebote die "aufgrund nachhaltiger Tätigkeit und zwar mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden".
Fazit: Damit haben sich auch all diejenigen privaten Websites der Impressumspflicht des § 6 TDG zu unterwerfen, die sich "nachhaltig" einem beliebigen Thema widmen - wie etwa das Sammeln von Tipps bezüglich der Aufzucht einer bestimmten Papagaiensorte. Hinzu kommt, dass bereits schon ein Werbebanner auf einem (auch nur rein "privaten") Online-Angebot dazu führen kann, dass dieses schon als Teledienst einzuordnen wäre.
Tipp: An dieser Stelle ist das TDG leider keinesfalls so eindeutig, dass es tatsächlich Rechts-klarheit schaffen würde. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher jedem Betreiber einer Website, welche sich nicht gerade nur durch ein Baustellenschild aus-zeichnet, die Einrichtung eines (richtig lautenden) Impressums.
Nachschlag:
Keineswegs übersehen darf in diesem Zusammenhang auch der
Medien-dienstestaatsvertrag. Dieser regelt, dass Informationspflichten
nach § 10 Abs. 2 MDStV immer dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn
die betreffende Internetseite zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit
dienen kann. Insoweit spielt es dann keine Rolle, ob es sich um
geschäftsmäßige oder auch private Angebote handelt. Beispiele für
solche Mediendienste wären etwa Interauftritte von Zeitschriften oder
auch Magazinen. Entscheidend ist immer, dass die redaktionellen
Angebote nicht bloßes "Beiwerk" sind.
Frage: Welche Informationspflichten sieht § 6 TDG vor?
§ 6 TDG unterwirft alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste" einem Katalog zu beachtender Informationspflichten. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende zwingend zu treffenden Angaben:
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Name und Anschrift des E-Commerce Anbieters, Schnelle Kontaktaufnahme
Der Anbieter hat seinen kompletten Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Darüber hinaus müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe eines Postfachs genügt dabei gerade nicht. Der Sitz juristischer Personen und Personenvereinigungen ist anzugeben. Zudem hat der Anbieter eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Die Gesetzesbegründung versteht darunter insbesondere die Angabe der Telefonnummer, Faxnummer, und E-Mail-Adresse. -
Vertretungsberechtigter
Handelt es sich beim Anbieter um eine juristische Person, Personengesellschaft oder eines sonstigen Personenzusammenschlusses, hat die Angabe des Vertretungsberechtigten zwingend zu erfolgen. -
Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten ist für den Fall aufzuführen, dass die Tätigkeit des E-Commerce Anbieters der behördlichen Zulassung bedarf. Wenn der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben. Falls vorhanden ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. -
Weitere Pflichten für besondere Berufsgruppen
Zuletzt bestehen für besondere Berufsgruppen zusätzliche Informationspflichten. So müssen z.B. die jeweiligen Berufsordnungen (s. § 6 Nr. 5c TDG) angegeben werden.
Weiterführende Informationen
Impressum - Alles was man zu diesem Thema wissen muss
Impressum und das leidige Thema Abmahnungen
Platzierung und Gestaltung des Impressums
