
Platzierung und Gestaltung des Impressums
Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt und arbeitet in der Münchner IT-Recht-Kanzlei, die sich auf IT- und Vergaberecht spezialisiert hat.
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Das eBook der IT-Recht-Kanzlei liefert Antworten auf folgende Fragen:
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Darf man sein Impressum etwa auch "Kontakt" oder "Backstage" nennen?
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Reicht es aus, dass der Link zum Impressum nur von der Startseite aus abrufbar ist?
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Reicht es aus, wenn auf der Startseite der Homepage des Diensteanbieters lediglich dessen Nachname zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma abgebildet ist?
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Reicht es aus, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen?
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Reicht ein Impressum am unteren Seitenrand aus, welches erst durch Scrollen sichtbar wird?
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Wie sollte man das Impressum optimalerweise platzieren?
Frage: Darf man sein Impressum etwa auch "Kontakt" oder "Backstage" nennen?
Hier ist zu differenzieren. § 6 TDG gibt vor, dass die notwendigen Informationen optisch leicht wahrnehmbar sein müssen. Der Zugriff auf die Informationen kann jedoch gerade auch durch die Verwendung unverständlicher Bezeichnungen vereitelt werden. Unangeachtet dessen, dass der Nutzer auch auf die kreative und originelle Gestaltung eines Internetauftritts Wert legt und mit dem Aufsuchen einer Website häufig auch die Erwartung verbindet, eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung vorzufinden, muss nach dem Zweck der Informationspflichten aus § 6 TDG der Diensteanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. „Seine Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Diensteanbieter hat sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise zu orientieren" (vgl. dazu auch OLG Hamburg, Beschl. vom 20.11.2002 - Az. 5 W 80/02).
Das OLG München führte nun in seinem Urteil vom 11.09.2003 (Az. 29 U 2681/03) aus, dass sich etwa die Bezeichnungen "Impressum" und "Kontakt" im Internet durchgesetzt hätten. Das OLG Karlsruhe vertrat damals gerade hinsichtlich des Begriffes "Kontakt" eine abweichende Ansicht, die jedoch nicht überzeugen konnte, da das OLG Karlsruhe auf seiner damaligen Internetpräsenz selbst diese Bezeichnungen verwendete.
Darüber hinaus sei die gesetzliche Bezeichnung
„Informationspflichten" ebenso leicht erkennbar, wie die Begriffe "über
uns", "Pflichtangaben" oder "Anbieterkennung". Irreführend sei dagegen
die Bezeichnung "Backstage" (OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 - 5 W
80/02), da diese im allgemeinen Sprachgebrauch eher mit der
Musikbranche in Verbindung gebracht werde.
Frage: Reicht es aus, dass der Link zum Impressum nur von der Startseite aus abrufbar ist?
Das OLG München (Urteil vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03) führte hierzu aus:
"Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Für die Auslegung von § 6 Satz 1 TDG können die Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht vom 30.09.2000 (abrufbar unter www.wettbewerbszentrale.de ) einen Anhaltspunkt liefern. In diesen Regeln wird ausgeführt, dass der Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen soll, um die Identifizierungsinformation zu erhalten (Teil 3, Nr. I, unter "Zugänglichkeit"). Soweit das Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit dahin inter-pretiert wird, dass der Weg zur Anbieterkennzeichnung auf einen Mausklick beschränkt sein muss, ist dies zu eng. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Verwendung von Links beim Ange-bot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet und im Hinblick auf die Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick nachgehen können, sind die Informationen zur Anbieterkenn-zeichnung auch bei einer Fallkonstellation wie bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt unmittelbar erreichbar, bei der zwei Mausklicks des Nutzers erforderlich sind, um zu den betreffenden Informationen zu gelangen."
Übersetzt: Man wird davon ausgehen können, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer einen Link zur Anbietererkennung noch am ehesten auf der Startseite einer Internetpräsenz vermuten wird. Damit reicht die dortige Verlinkung auch aus, wenn von jeder Unterseite der Internetpräsenz mindestens auch ein Link wiederum zur Startseite zu finden ist. Dies hat nämlich zur Folge, dass der Internetnutzer von jeder Unterseite mittels maximal zwei Klicks zur Anbieterkennung gelangt.
Tipp: Es
sollte darauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit des Impressums
nicht von bestimmten Scripten oder Browser-Plug-Ins abhängig gemacht
werden sollte (z.B. Impressum per JavaScript-Popup).
Frage: Reicht es aus, wenn auf der Startseite der Homepage des Diensteanbieters lediglich dessen Nachname zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma abgebildet ist?
Nein, zumindest nicht nach dem Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.09.2002, Az. 103 O 102/02). Dies begründete das Gericht wie folgt:
"Indem auf der Startseite der Homepage des Beklagten lediglich dessen Nachname, zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma abgebildet war, sind die Anforderungen des § 6 Nr. 1 TDG nicht erfüllt worden. Anhand dieser Darstellung war für (potentielle) Kunden nicht leicht erkennbar, dass es sich bei "R..." um den Diensteanbieter handelte. Zunächst konnte bei einem Betrachter der Irrtum entstehen, dass die Bezeichnung "R..." Teil des Straßennamens ist. Zudem war für potentielle Kunden nicht bereits anhand der Startseite ohne weiteres erkennbar, dass das Wort "R..." den Diensteanbieter bezeichnen soll, denn durch die bloße Nennung des Nachnamens wurde der Dienstanbieter hier nicht hinreichend individualisiert. Der Name R... kommt häufig vor und war auch nicht mit einem Hinweis versehen, wie z.B. "Inhaber", um zu verdeutlichen, dass es sich dabei um den Dienstanbieter handelt."
und
"Dem steht nicht entgegen, dass der vollständige Name des Beklagten zu 1) im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet war. Denn unter dieser Rubrik waren die Informationen nicht unmittelbar erreichbar im Sinne des § 6 TDG . Es muss angenommen werden, dass sich potentielle Kunden im Internet in erster Linie am Warenangebot und der Werbung auf einer Website orientieren und der Kaufentschluss von diesen Kriterien beeinflusst wird. Wenn der Kunde wissen will, mit wem er den Vertrag abschließt, wird er nicht ohne weiteres darauf kommen, dass sich die Informationen über den Diensteanbieter auf der Seite mit den AGB befinden. Üblicherweise befinden sich solche Angaben eher in einer anderen Rubrik, wie zum Beispiel dem "Impressum". Zudem werden viele Kunden die AGB-Seite gar nicht anklicken, weil bei Geschäften des täglichen Lebens über geringpreisige Gegenstände die AGB regelmäßig nicht von Interesse sind."
Anmerkung: Laut dem Landgericht Berlin
begründete dieser Verstoß gegen § 6 TDG auch eine Abmahnung, da (der
damals geltende) § 1 UWG betroffen gewesen war und § 6 TDG
verbraucherschützenden Charakter habe, da er für gleiche
Wettbewerbsbedingungen sorgen wolle. Der Wettbewerbsschutz des TDG
ergebe sich dabei daraus, dass neben dem Schutz des Verbrauchers - dem
ohne weitere Recherchen die Kenntnis seines Vertragspartners sowie
Reklamationen und Klagezustellungen unproblematisch ermöglicht werden
sollten - auch die Mitbewerber durch die Einhaltung etwa der
Anforderungen des § 6 TDG insofern geschützt werden sollten, als der
Internetauftritt von Diensteanbietern bei allen Mitbewerbern den
gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegen sollte. Ein
Mitbewerber, der die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG
nicht hinreichend beachte, erziele dadurch einen Vorsprung im
Wettbewerb, weil es für die Verbraucher schwieriger sei, dem
normverstoßenden Anbieter gegenüber Ansprüche durchzusetzen.
Frage: Reicht es aus, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen?
Nein, nach dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03) genügt es nicht, wenn das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit gehalten wird. Das Impressum sei nämlich üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; es müsse vielmehr nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37 a HGB ) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen stehe. Das Impressum würde daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweise.
Anmerkung: Auch das Oberlandesgericht München entschied, dass das Impressum an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein müsse. Dies ist jedoch gerade bei AGB nicht der Fall - zumal diese in der Regel ohnehin nur wenig Beachtung finden bzw. kaum gelesen werden.
Frage: Reicht ein Impressum am unteren Seitenrand aus, welches erst durch Scrollen sichtbar wird?
Das hängt wohl davon ab, wie viele Seiten gescrollt werden müssen.
In einem Fall, welches das OLG München mit Urteil vom 12.02.2004 (Az. 29 U 4564/03) zu entscheiden hatte, wurde das Impressum, bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten, erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar. Dies verstoße jedoch, so das Gericht, gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG.
Begründung: Die Informationen nach § 6 TDG müssten an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Der Dienstanbieter habe die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" zu machen. Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG wären die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung bestehe. Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG sei dabei im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Beide Erfordernisse sein jedoch dann nicht erfüllt, wenn der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen müsse, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, zu groß. Zumal dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst auch nur vermutet werden könne.
Anmerkung: Hinzu kam im Streitfall, dass das Impressum des Betroffenen auch deshalb nicht leicht erkennbar war, weil sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem am unteren Seitenrand platzierten einschlägigen Link "Impressum", nämlich in der Zeile darüber, auch der Link "Über.xxx.de" befand.
Tipp: Es sollte
darauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit der
Anbieterkennzeichnung nicht von bestimmten Scripten oder
Browser-Plug-Ins abhängig gemacht werden sollte (z.B. Impressum per
JavaScript-Popup).
Frage: Wie sollte man das Impressum optimalerweise platzieren?
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Jedes Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Dies wird techisch dadurch am ehesten gewährleistet, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung 1024*768 Pixel dauerhaft sichtbar ist.
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Nach Möglichkeit sollte vermieden werden, dass das Impressum erst durch ein, wie auch immer geartetes Scrollen der Website sichtbar wird. Insbesondere ist ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei einer Platzierung des Impressums am Seitenende nicht mehr leicht erkennbar i.S.d. § 6 TDG.
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Die allgemeinen Informationspflichten i.S.d. § 6 TDG sollten am besten unter der Be-zeichnung "Impressum" oder auch "Anbieterkennzeichnung" aufgeführt werden.
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Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite der Website aus mit nur einem Klick erreichbar.
