
Rechtliche Anforderungen an die IT Sicherheit
Ein Gesetz, welches sämtliche Regelungen mit Bezug zur IT-Sicherheit zusammenfassen würde, gibt es nicht. Vielmehr hat man sich die entsprechenden gesetzlichen Regelungen mühsam aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zusammenzusuchen.
Dies wird wohl auch ein Grund mit dafür sein, dass sich viele Unternehmen bzw. deren Geschäftsführung noch immer nicht darüber im klaren sind, dass der Gesetzgeber sie konkret zur Errichtung einer effizienten und vor allem sicheren IT-Infrastruktur verpflichtet hat. Nur wer einen Überblick über die relevanten Gesetze und Verordnungen hat und über ein geeignetes Sicherheitskonzept verfolgt, kann sich vor hier rechtlichen Konsequenzen schützen.
Der Rechtsrahmen zur IT-Security
Der Gesetzgeber nimmt die Unternehmen und deren Verantwortliche mit Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in die Pflicht. Dies dient einerseits dem Schutz der eigenen Unternehmensdaten, andererseits müssen überlassene Daten vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden - insbesondere personenbezogene Datenbestände.
So lassen sich insbesondere aus den folgenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu Fragen der IT-Sicherheit unmittelbare Handlungs- wie auch Haftungsverpflichtungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstands eines Unternehmens ableiten:
Risikofrüherkennung gem. KonTrag
Hierbei muss in aller Kürze auf das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hingewiesen werden. Dieses Gesetz wurde bereits im Mai 1998 verabschiedet und der Gesetzgeber bezweckte damit die Verbesserung der Kontrolle und der Transparenz in Aktiengesellschaften und auch in größeren GmbHs. Dies wurde regelungstechnisch dadurch erreicht, dass durch das KonTraG das damals bereits vorhandene AktG sowie das GmbH-Gesetz entsprechend ergänzt (§91 II AktG, §116 AktG) bzw. entsprechend angewendet werden (§ 43 GmbHG).
Einrichtung eines Überwachungssystems
Neu bei Inkrafttreten des KonTraG war nun insbesondere, dass der Vorstand einer AG verpflichtet wurde, geeignete Maßnahmen zu frühzeitigen Erkennung von Entwicklungen zu treffen, die den Fortbestand der Gesellschaft konkret gefährden (vgl. § 91 II AktG). Um dies zu gewährleisten bedarf es eines Überwachungssystems, welches in der Lage ist, bei kritischen Situationen auch tatsächlich frühzeitig Alarm zu schlagen.
Einrichtung eines Risikomanagement
Damit aber nicht genug. Zugleich wird der Geschäftsführung durch Gesetz auferlegt, ein unternehmensweites Risikomanagement zu installieren, welches alle Bedrohungen erfasst, die durch IT-Systeme und deren Einsatz entstehen können. Demnach sind also die Vorstände nicht nur unmittelbar gesetzlich aufgefordert, angemessene Überbwachungsmechanismen einzurichten. Sie haben vielmehr auch präventiv durch entsprechende Informations- und Vorsorgemaßnahmen die Sicherheit der in ihrem Unternehmen verwendeten IT-Systeme zu gewährleisten. Ein solches unternehmerisches Risikomanagement hat man sich wie folgt vorzustellen:
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Schritt 1: Zunächst müssen im Rahmen einer Risikoanalyse alle Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von unternehmenseigenen IT-Systemen ermittelt und analysiert werden, um dadurch in die Lage versetzt zu werden, das Gesamtrisiko für das Unternehmen einschätzen zu können.
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Schritt 2: Anschließend gilt es ein Sicherheitskonzept zu erstellen, um das ermittelte Risiko basierend auf einer wirksamen Risikoprävention zu reduzieren. Dabei wäre tatsächlich schon viel gewonnen, wenn sich das jeweilige Unternehmen zunächst einmal zum Ziel setzen würde, die bereits eingangs erwähnten Grundwerte der IT-Sicherheit (Verfügbarkeit, Unversertheit, Vertraulichkeit der Daten) sicher zu stellen. Dazu gehört insbesondere eine regelmäßig wie auch häufige Datensicherung, ein wirksamer Sabotage- und Ausfallschutz und natürlich auch der Schutz vor missbräuchlicher IT-Nutzung (durch Mitarbeiter oder Dritte).
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Schritt 3: Dieses Sicherheitskonzept ist dann auch in die Praxis umzusetzen und vor allem penibel einzuhalten.
Datenschutzrecht
Während die oben genannten Formulierungen für den juristischen Laien teilweise recht allgemein und eher unverbindlich klingen ("Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes"), wird das Datenschutzrecht in dieser Hinsicht sehr viel genauer. So verpflichtet § 9 BDSG i.V.m. der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG alle datenverarbeitende Stellen, durch geeignete technische wie auch organisatorische Maßnahmen die Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen
Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle
Aus der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG wird deutlich, welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang konkret gemeint sind, wobei im Folgenden insbesondere auf die drei wichtigsten Maßnahmen eingegangen werden soll:
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Zugangskontrolle: Das datenverarbeitende Unternehmen hat sicherzustellen, dass kein Unbefugter Zutritt zu den Computern hat, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden Es entspricht der Realität, dass sich PCs meist in normalen Büroräumen befinden, in denen auch ein Publikumsverkehr möglich sein muss und in aller Regel auch keine besonderen Zutrittsregelungen für Besucher oder etwa Gebäude- und Raumreiniger gibt. Schon einfache organisatorische Maßnahmen können hierbei helfen, das Risiko mit einzudämmen. So gehören etwa PCs, die als Server eingesetzt werden, natürlich in einen zugangsgeschützten Extraraum.
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Zugriffskontrolle: Das datenverarbeitende Unternehmen hat sicherzustellen, dass die Berechtigten nur auf die Daten zugreifen können, für die sie eine Zugriffsberechtigung haben. Das IT-System muss daher in der Lage sein, differenzierte Zugriffsberechtigungen technisch umzusetzen -etwa durch eine Benutzerkontrolle, die die berechtigten Benutzer identifiziert und auch authentifiziert.
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Weitergabekontrolle: Gerade der sog. Weitergabekontrolle (oder auch Datenträgerkontrolle) kommt beim PC-Einsatz eine herausragende Bedeutung zu. So gehört es heute zur Grunderkenntnis der IT-Sicherheit, dass etwa der Umgang mit Disketten, CDs oder sonstigen Speichermedien, die in großen Mengen vorhanden sein können, trotz eines hohen organisatorischen Aufwandes kaum mit hinreichender Sicherheit organisiert werden kann. Daher müssen hier nach Möglichkeit Maßnahmen getroffen werden, die die Verwendung beweglicher Datenträger beschränkt - etwa auf bestimmte Benutzergruppen.
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Noch vor ein paar Wochen musste jedes private Unternehmen, das personenbezogene Daten automatisiert nutzte und mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigte, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Angesichts des Umstands, dass heutzutage in nahezu jedem Unternehmen jedenfalls in der IT-Abteilung, im Personalwesen und der Buchhaltung, oft aber auch in den Fachabteilungen über Netzwerke verbundene PCs vorhanden sind und mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird, entgingen nur wirklich kleine Unternehmen der Pflicht zur Bestellung des Beauftragten.
Der Gesetzgeber plante nun auch diejenigen Unternehmen, die höchstens neun Personen beschäftigen, zu entlasten. So schuf er das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft6" und es kam am 26.08.2006 zu einer entsprechenden Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes mit folgenden Konsequenzen:
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Die Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten wird auf Unternehmen reduziert, die mindestens 10 (statt bisher 5) mit Personendatenverarbeitung betrauten Personen beschäftigen. Damit entfällt für viele kleine Unternehmen die kostenintensive Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragen7. Aber Vorsicht: Auch der Bezugsgegenstand ändert sich, da nunmehr das Gesetz auf Personen abhebt. "Personen" im Gesetzessinn sind dabei alle im Unternehmen tätigen Menschen, also nicht nur, wie zuvor Angestellte, sondern auch z.B. Auszubildende und Geschäftsführer.
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Die erwähnte Anhebung dieses Schwellenwerts gilt nicht nur für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sondern auch für die Meldepflichten des Unternehmen.
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Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz, ist die Verpflichtung spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit zu erfüllen.
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Von der Gesetzesänderung nicht betroffen ist die Pflicht zur Bestellung eins Datenschutzbeauftragten im Bereich des gewerblichen Adresshandels. Unabhängig von der Anzahl der bei dem jeweiligen Betrieb beschäftigten Personen, muss auch hier weiterhin ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Sonderregelungen
Zum Teil stellen branchenspezifische Regelungen auch strengere Anforderungen als die oben bereits erwähnten Regelungen an die IT-Sicherheit, etwa bei Banken oder Versicherungen. Zudem enthält das Strafgesetzbuch für bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Angehörige sozialer Berufe Sonderregelungen, die Freiheitsstrafen vorsehen, wenn etwa vertrauliche Angaben von Patienten, Mandanten bzw. Klienten ohne deren ausdrückliche Einwilligung öffentlich gemacht werden (§ 203 StGB).
Unter Umständen kann somit bereits ein fahrlässiger Umgang mit Informationstechnik diesen Tatbestand erfüllen.
Vertragliche Regelungen
Selbstverständlich lassen sich auch über vertragliche Regelungen Rechtspflichten im Hinblick auf die IT-Sicherheit begründen. Beispiele dafür können etwa sein:
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Vertraulichkeitsvereinbarungen (non-disclosure agreement): Hier geht es zumeist um eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einer für den Unternehmer tätig werdenden Person, die ihn vor der Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte schützen soll. Der Unterzeichner stimmt dabei zu, ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zugänglich gemachte Daten, Informationen und Wissen (insbesondere Betriebsgeheimnisse wie technologisches oder Prozesswissen) geheim zu halten.
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Softwarehinterlegungsvereinbarung (Escrow Agent Agreement): Der Escrow-Agent hat den Quellcode gemäß den zwischen allen Parteien in einem Hinterlegungsvertrag niedergelegten Bestimmungen aufzubewahren. Unter anderem legt dieser Vertrag auch fest, unter welchen Umständen der Quellcode an den Anwender herausgegeben werden muss. Der Escrow-Agent hat hierbei in aller Regel die vertragliche Verpflichtung, den unberechtigten Zugriff auf die hinterlegte Software unter allen Umständen zu verhindern.
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IT-Outsourcing: Natürlich besteht auch für IT-Outsourcing Dienstleister die vertragliche Verpflichtung, die Absicherung der verwendeten IT-Systeme sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit der Daten.
